2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer z. L. des Staates." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. 3.3. Mit Eingabe vom 13. August 2024 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Als verhaftete Person ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 15. Juli 2024 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 -3-