2. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 15. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer auf Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. Juli 2023 bis einstweilen am 12. Oktober 2024 in Untersuchungshaft versetzt. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 16. Juli 2024 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juli 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juli 2024 sei aufzuheben, und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen.