Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.224 (HA.2024.339) Art. 251 Entscheid vom 21. August 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, führer […], z.Zt.: [Psychiatrische Klinik] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Paul Hofer, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 15. Juli 2024 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) ein Strafverfahren wegen mehrfacher Drohung und Beschimpfung. Am 13. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer festgenom- men. 2. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 15. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer auf Antrag der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm vom 14. Juli 2023 bis einstweilen am 12. Oktober 2024 in Untersuchungshaft versetzt. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 16. Juli 2024 zugestellte Verfügung erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juli 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit fol- genden Anträgen: " 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juli 2024 sei aufzuheben, und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlas- sen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer z. L. des Staates." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. 3.3. Mit Eingabe vom 13. August 2024 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Als verhaftete Person ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 15. Juli 2024 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 -3- lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Untersuchungs- haft ist ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und insbesondere ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch Verbrechen oder schwere Ver- gehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederho- lungsgefahr; Art. 221 Abs. 1 StPO lit. c StPO). Untersuchungshaft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die Untersuchungshaft darf ausserdem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte zur Begrün- dung der Haftanordnung aus, die Beschimpfungen und Drohungen des Beschwerdeführers gegenüber B.E._____, deren Familie sowie gegen wei- tere unbekannte Frauen seien auf verschiedenen Audiodateien festgehalten, womit ein dringender Tatverdacht bestehe (angefochtene Verfügung, E. 3.2). Aufgrund der aktenkundigen Beschimpfungen und Todesdrohungen, der schweren paranoiden Schizophrenie des Beschwer- deführers und des Umstands, dass er sich seit Monaten keiner Behandlung unterziehe, sei die Ausführungsgefahr gegeben. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer bisher noch keine konkreten Anstalten getroffen habe, um seine mutmasslichen Drohungen wahrzumachen. Es genüge, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbe- wertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheine. Die Dauer der Untersuchungshaft von drei Monaten erscheine angesichts der Tatvorwürfe und unter Berücksichtigung der Vorstrafen als verhältnismässig, nachdem keine geeigneten Ersatzmassnahmen in Be- tracht kämen, beim Beschwerdeführer weder eine Krankheits- noch Behandlungseinsicht bestehe und es an einer aktuellen ärztlichen Beurtei- lung fehle (angefochtene Verfügung, E. 4.2 und E. 6.2). 3.2. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, es sei gutachterlich er- stellt, dass er weder zurechnungs- noch schuldfähig sei. Er könne daher von vorneherein keine strafrechtlich relevante Tat begehen, würde seine Schuldunfähigkeit doch zu einem Freispruch führen (Beschwerde, S. 3). -4- Mangels Zurechnungsfähigkeit sei auch die Verwirklichung eines Verbre- chens nicht möglich. Es fehle ausserdem an einer ernsthaften Androhung eines Verbrechens. Da die bedrohten Personen in Q._____ lebten, könne nicht von ernsthaften Drohungen die Rede sein. Soweit sich die Drohungen auf "unbekannte Frauen" bezögen, sei der Kreis der angeblich betroffenen Personen zu vage, was keine konkrete Ausführungsdrohung darstelle. Bei den Aussagen, dass er Personen "abstechen" würde, handle es sich um die seit Jahren bekannten Kraftausdrücke des Beschwerdeführers. Inzwi- schen lasse sich sagen, dass er keine ernsthaften Schritte zur Verwirklichung der Drohungen unternommen habe (Beschwerde, S. 4). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich in Er- scheinung getreten sei, reiche für die Annahme der Ausführungsgefahr nicht aus. Ausserdem sei zwar im forensisch-psychiatrischen Gutachten eine ungünstige Prognose hinsichtlich erneuter verbaler Drohungen ge- stellt worden, nicht hingegen bezüglich körperlicher Drohungen. Es fehle daher an der erforderlichen Ausführungsgefahr. Schliesslich sei die Haftan- ordnung unverhältnismässig, da der Beschwerdeführer die Taten in einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen habe (Beschwerde, S. 5). 3.3. Mit Beschwerdeantwort ergänzt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, die sehr ungünstige Prognose ergebe sich vorliegend bereits aus dem foren- sisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. Dezember 2023 (Beilage 6 zum Haftantrag vom 14. Juli 2024; fortan: Gutachten) und aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenbar gar nicht in der Lage sei, Recht von Unrecht zu unterscheiden. Aus der Schuldunfähigkeit könne nicht abgelei- tet werden, dass der Beschwerdeführer keine Straftat begehen könne. Aufgrund des geistigen Zustands und der jüngsten Drohungen kämen der- zeit alle Personen weiblichen Geschlechts als potenzielle Opfer in Frage. Dass es sich bei den Drohungen um bekannte Kraftausdrücke handle, sei keine Grundlage für eine Legalprognose. Es sei dem Zufall zu verdanken, dass es sich bislang nur um leere Drohungen gehandelt habe. Anlässlich der Hafteröffnung habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer beinahe jeglichen Bezug zur Realität verloren habe und eine normale Ge- sprächsführung fast unmöglich sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sich nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch seine psychische Er- krankung negativ weiterentwickeln könne. 3.4. Mit Stellungnahme vom 13. August 2024 erwidert der Beschwerdeführer, eine Prüfung des Tatverdachts sei unsinnig, da vorliegend nur die Ausfüh- rungsgefahr geprüft werde. Ein solcher sei ohnehin nicht gegeben. Für die Annahme einer ungünstigen Legalprognose reiche eine latente Gefahr nicht aus. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne keine Un- tersuchungshaft verhängt werden, wo eine Strafe und freiheitsentziehende Massnahme ausser Betracht fielen. Vorliegend könne mangels Schuld- -5- fähigkeit keine Strafe verhängt werden. Ausserdem sei nie eine freiheits- entziehende (stationäre) Massnahme verhängt worden und es bestünden keine Anhaltspunkte, dass eine solche noch angeordnet werden sollte. Das Vorbringen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dass derzeit alle Perso- nen weiblichen Geschlechts gefährdet seien, sei noch unpräziser als die Formulierung in der angefochtenen Verfügung. Es sei nicht bloss dem Zu- fall zu verdanken, dass es sich bislang um leere Drohungen gehandelt habe, da vorliegend keine Anzeichen bestünden, dass der Beschwerdefüh- rer Schritte zur Verwirklichung seiner verbalen Kraftmeiereien unterneh- men würde. Die Aussagen des Beschwerdeführers an seiner polizeilichen Einvernahme verdeutlichten seinen Realitätsverlust, was zeige, dass keine ernsthafte Gefahr von ihm ausgehe. Auch das Gutachten komme zum Schluss, dass keine hohe Wahrscheinlichkeit für körperliche Gewalt seitens des Beschwerdeführers bestehe. 4. 4.1. Die Anordnung von Untersuchungshaft ist unter anderem zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausfüh- rungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung). Die Ausführungsgefahr stellt einen selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). Die Notwen- digkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt (BGE 137 IV 122 E. 5.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.1). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, rei- chen jedoch nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollen- den. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächti- gen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoein- -6- schätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Insbesondere bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (BGE 123 I 268 E. 2e; Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Es braucht in solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose, sondern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr (Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.2 mit Hinweis). Mit der seit 1. Januar 2024 neu ins Gesetz eingefügten Formulierung "un- mittelbar" soll darüber hinaus verdeutlicht werden, dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, das schwere Verbrechen in naher Zukunft drohen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (vgl. Botschaft vom 28. Au- gust 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung [19.048], BBl 2019 6697, S. 6743). Mit Blick auf die bereits restriktive Praxis, unter der Präventivhaft überhaupt angeordnet werden darf, bringt diese Anpassung indes keine ei- gentliche, tiefgreifende Änderung mit sich (Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.3). 4.2. 4.2.1. Gemäss Gutachten leidet der Beschwerdeführer u.a. an einer chronischen paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.00), die sich insbesondere durch wahnhafte Fehlinterpretationen, Personen- und Situationsverkennungen, wahngeleitete Emotionen, Handlungen und Affekte sowie Halluzinationen äussert. Die Gesamtheit der Symptomatik sei als schwer ausgeprägt zu klassifizieren. Die paranoide Schizophrenie mit Denkzerfahrenheit und ins- besondere die Beeinträchtigungsideen wie auch die unterschiedlichen beeinträchtigenden Halluzinationen mit wahngeleiteten Emotionen und Handlungen seien als relevante Risikofaktoren für zukünftige strafbare Handlungen einzustufen (Gutachten, S. 52 f., 54 f.). 4.2.2. Ausweislich der Akten kontaktierte der Beschwerdeführer B.E._____ mehr- mals über Instagram mittels Sprach- und Textnachrichten. Der Beschwerdeführer nannte sie u.a. "Hure" und "Schlampe" und äusserte ins- besondere, er hoffe, dass B.E._____ und ihre Familie erschossen oder erstochen würden (vgl. Haftantrag vom 14. Juli 2024; Beilage 1 zum Haftantrag vom 14. Juli 2024). In den einzelnen Sprachnachrichten wirft er B.E._____ u.a. vor, sie habe "irgendwelche Frauen" beauftragt, die ihn stal- ken und die sie "im Solarium auf ihn hetze". Diese Frauen würden jeweils "draussen im Kreis sitzen" und er habe sie schon mehrmals erwischt. Sie würden "randalieren, die Türe aufbrechen und jedes Mal eine dumme -7- Fresse haben." Eine Frau sei wahrscheinlich aus S._____. Sie beschmiere alles mit klebrigem Öl und es habe beim Solarium Kameras, sodass man herausfinden könne, um wen es sich genau bei diesen Frauen handle (vgl. Videodatei VID_144950530_061823_926.mp4, Beilage des Antrags auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 14. Juli 2024). Wenn er diese Frau ("diese hure drecks Schlampe"), die den ganzen Boden verölt und immer "eine blöde Fresse" gehabt habe, noch einmal sehe, steche er sie "hier drin zu Tode oder auch draussen", wenn es wieder "diese Schlampen" seien (vgl. Videodatei VID_141420420_050419_479.mp4, Beilage des An- trags auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 14. Juli 2024). Aus den Sprachnachrichten eines anderen Tages (vgl. Audiodatei RPRe- play_Final1718370138.mp4, Beilage des Antrags auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 14. Juli 2024) geht zusammengefasst hervor, der Beschwerdeführer werfe B.E._____ (und ihrer Schwester C.E._____) vor, sie und ihre ganze Familie würden ihn verfolgen und "verarschen". Er habe sie schon mehrmals bei ihm in R._____ gesehen. Auch wenn er seiner Bank oder andernorts anrufe, würde jemand von der Familie E._____ bzw. "gefakte" Personen das Telefon abnehmen. Auch wenn er dem Sozialamt anrufe, würde die "gefakte D._____" das Telefon abnehmen. Nun habe er deshalb (wegen C.E._____ bzw. B.E._____) kein Geld mehr und sei ob- dachlos. Sie könne deshalb "richtig etwas erleben". Weiter führt er an verschiedenen Stellen aus, dass ihm verschiedene Psychopharmaka ver- abreicht worden seien und dass er deshalb verschiedene Leiden habe (Zahnschmerzen, kalte Hände, Drogenprobleme etc.). Zumindest implizit wirft er der Familie E._____ vor, auch dies veranlasst zu haben. Den aktenkundigen Textnachrichten lässt sich schliesslich nachfolgende Drohung entnehmen: "Wenn der hure scheiss deutscher klatz kopf mit den weissen Ford Bus und Nidwalden nummer schield noch einmal mir begeg- net in Solarium und sollche blöde frage mir stellt was ich hier mache und er will mich nicht mehr in dieser Solarium sehen und hat keine Ahnung dass ich sehr berühmt bin bei manchen Themen dann steche ich denn huren- sohn ab mit dem messer". 4.2.3. 4.2.3.1. Die an B.E._____ direkt adressierten Drohungen sind vorwiegend "passi- ver" Natur, da der Beschwerdeführer nicht droht, B.E._____ oder ihre Familie selbst zu töten. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme sagte der Beschwerdeführer zwar aus, wenn er C.E._____, die Schwester von B.E._____, in einem Land begegnen würde, würde er sie erwürgen. Er er- gänzte jedoch: "Wenn wir in einem Film wären. Dies muss nicht heissen, wenn ich ihr in echt begegne, dass ich ihr etwas antue" (Einvernahmepro- tokoll vom 12. Juli 2024, Frage 25; Beilage 3 zum Haftantrag vom 14. Juli 2024). Eine Ausführungsgefahr in Bezug auf Delikte gegen B.E._____ oder -8- ihre Familie ist damit nicht zu erblicken, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer der im Ausland lebenden Familie E._____ überhaupt begegnen könnte. Zudem wäre es B.E._____ ohne weiteres möglich, den Beschwerdeführer in den sozialen Medien zu blockieren, sodass er sie nicht weiter kontaktieren kann. Dadurch würde sie sich insbesondere auch vor weiteren Beschimpfungen schützen. Diese Nachrichten des Beschwer- deführers veranschaulichen aber zumindest, dass der Beschwerdeführer durch seine wahnhafte Krankheitsaktivität den Bezug zu seiner Person und zur Realität verloren hat (vgl. Gutachten, S. 53 f.). 4.2.3.2. Den Instagram-Nachrichten lassen sich weiter auch "aktive" Drohungen entnehmen, die sich allerdings nicht auf B.E._____, sondern auf andere, (noch) unbekannte Personen beziehen, die gemäss den Sprachnachrich- ten des Beschwerdeführers im Auftrag der Familie E._____ tätig seien. Der Beschwerdeführer drohte insbesondere, einen unbekannten Mann mit ei- nem Nummernschild des Kantons Nidwalden sowie die Frau, die im Solarium Öl ausgeleert habe, bzw. die Frauen, die jeweils "im Kreis sitzen", abzustechen, sollte er ihnen nochmals begegnen. Auch wenn zum jetzigen Zeitpunkt noch unklar ist, wer dieser Mann bzw. diese Frauen sein sollen bzw. ob diese überhaupt existieren oder ob sie eine blosse Wahnvorstel- lung des Beschwerdeführers sind (vgl. die Aussagen anlässlich der Eröffnung der Festnahme, denen zufolge er nur sagen konnte, dass es sich um Frauen handle, die ihm nachspionierten; er höre sie immer, wenn er ins Solarium gehe [Protokoll vom 13. Juli 2024, Fragen 20 ff.; Beilage 4 zum Haftantrag vom 14. Juli 2024]), kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich tatsächlich um reale Personen handelt. Denn alle potentiellen Opfer scheinen offenbar das gleiche Solarium wie der Beschwerdeführer zu be- suchen und haben dort mit ihm interagiert. Es wäre denkbar, dass es sich beim glatzköpfigen Mann, der den Beschwerdeführer gefragt habe, was er im Solarium mache und dass er ihn dort nicht mehr sehen wolle, um einen gewöhnlichen Angestellten des Solariums handelt. Die Frauen wiederum scheinen gewöhnliche Gäste des Solariums zu sein. Es besteht mithin die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer – würde er aus der Haft entlas- sen werden – diesen Personen erneut begegnen könnte. Die durch den Beschwerdeführer ausgesprochenen Drohungen beziehen sich schliesslich auch auf weitere potentielle Opfer. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Polizei zu Protokoll, als er zu den Sprachnachrichten auf Instagram befragt wurde: "Anscheinend muss ich wirklich mal etwas machen. Wenn ich so hingestellt werde. Ein Sturmgewehr nehmen und rumlaufen und um mich schiessen." (Einvernahmeprotokoll vom 12. Juli 2024, Frage 27; Beilage 3 zum Haftantrag vom 14. Juli 2024). -9- 4.2.3.3. Vor dem Hintergrund der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers (paranoide Schizophrenie, vgl. dazu oben) und den aktenkundigen und un- bestrittenen Drohungen sprechen derzeit gewichtige Gründe für das Vorliegen einer konkreten Ausführungsgefahr. Insgesamt erweist sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner krankheits- bedingten Unfähigkeit, Wahnvorstellungen von der Realität zu trennen (vgl. Gutachten, S. 53 f.), als unberechenbar. Die Drohungen verdeutlichen eine enorme Aggressivität und deuten auf eine latente Gefährlichkeit hin. Zwar attestiert ihm das Gutachten lediglich eine Rückfallgefahr hinsichtlich wei- terer Drohungen und Beschimpfungen, und damit nicht explizit eine ungünstige Prognose hinsichtlich Delikte gegen Leib und Leben (vgl. Gut- achten, S. 55 f.), doch dürfte dies letztlich auf den Umstand zurückzuführen sein, dass sich eine solche Beurteilung aufgrund der damals zu beurteilen- den Anlasstaten nicht aufgedrängt hatte. Der Gutachter setzte sich denn auch nicht mit einer Prognosestellung hinsichtlich Delikte gegen Leib und Leben auseinander, sondern stellte vielmehr fest, dass die Gesamtheit der krankheitsbedingten Symptomatik (vgl. dazu oben) als schwer ausgeprägt zu klassifizieren sei und dass die unterschiedlichen beeinträchtigenden Halluzinationen mit wahngeleiteten aggressiven Emotionen, Handlungen und Affekte als relevante Risikofaktoren für zukünftige strafbare Handlun- gen einzustufen seien. Diese deliktsfördernden psychotischen Risiko- merkmale seien dem Beschwerdeführer nicht bewusst, weshalb bei ihm auch keine Krankheits- und Behandlungseinsicht bestehe (vgl. Gutachten, S. 52, 54 f.). Dem Gutachten zufolge ist demnach nicht auszuschliessen, dass eine krankheitsbedingte beeinträchtigende Halluzination zu einer wahngeleiteten aggressiven Handlung oder einem Affekt führen könnte. Es muss mithin zum jetzigen Zeitpunkt von einem erheblichen Risiko ausge- gangen werden, dass der Beschwerdeführer die angedrohten Straftaten (wahngeleitet) ausführen könnte, sollte er diesen Frauen bzw. diesem glatzköpfigen Mann mit dem Nummernschild des Kantons Nidwalden er- neut begegnen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer aktuell keine Medikamente zu sich nimmt und nicht in ärztlicher Behandlung ist (Protokoll vom 13. Juli 2024, Fragen 39 ff.; Bei- lage 4 zum Haftantrag vom 14. Juli 2024). Damit ist ihm vorerst eine (sehr) ungünstige Prognose zu stellen. Die Drohung des Beschwerdeführers, er müsse ein "Sturmgewehr nehmen und rumlaufen und um [sich] schiessen", reiht sich schliesslich in das Gesamtbild ein und bestärkt im Rahmen einer Gesamtbewertung die sehr ungünstige Prognose. 4.2.3.4. Nach dem Gesagten erscheint es unumgänglich, das forensisch-psychiat- rische Gutachten unter Berücksichtigung der sich zuspitzenden Sachlage und der neuen Beweismittel zu aktualisieren bzw. die Prognosestellung auf allfällige Delikte gegen Leib und Leben auszuweiten. Angesichts des - 10 - Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) drängt sich auf, in einem Kurzgutachten eine Risikoeinschätzung einzuholen. Im jetzigen, frühen Verfahrensstadium muss basierend auf den zur Verfügung stehenden Akten von einer sehr ungünstigen Prognose und damit von Ausführungsgefahr ausgegangen werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei Todesdrohungen an die Annahme der Aus- führungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden darf (vgl. E. 4.1 hiervor). Bis zum Vorliegen einer Aktualisierung des bereits bestehenden Gutachtens bzw. eines Kurzgutachtens zur Risikoeinschätzung würde eine Freilassung des Beschwerdeführers die potenziellen Opfer einem nicht ver- antwortbaren Risiko aussetzen. 4.3. Nachdem mit der Ausführungsgefahr ein Haftgrund vorliegt, erübrigt sich die Prüfung weiterer Haftgründe. 5. 5.1. Die Untersuchungshaft muss schliesslich verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO), wobei insbesondere mildere Ersatzmassnahmen und die Haftdauer zu prüfen sind. 5.2. Vorab ist festzuhalten, dass Untersuchungshaft gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung selbst bei einem möglichen Freispruch zufolge Schuldunfähigkeit zulässig sein kann (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 f.) und somit nicht aufgrund einer Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers un- verhältnismässig sein kann. 5.3. 5.3.1. Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatz- massnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.3.1). Als Ersatzmassnahmen kommen unter anderem die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhal- ten, die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen oder das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pfle- gen, in Betracht (Art. 237 Abs. 2 lit. c, f und g StPO). Es dürfen nur ambulante medizinische Massnahmen als Ersatzmassnahmen angeordnet werden (MANFRIN/VOGEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 67 zu Art. 237 StPO). - 11 - 5.3.2. Nach dem Erwogenen ist derzeit von einer akuten Ausführungsgefahr aus- zugehen (vgl. E. 4). Gemäss Gutachten (S. 57) umfasse die Behandlung der paranoiden Schizophrenie eine multimodale Herangehensweise, wobei medikamentöse, psychotherapeutische und soziale Interventionen kombi- niert würden. Die Behandlungszeit betrage drei bis vier Jahre. Eine kom- binierte Massnahme zur störungs- und deliktspezifischen Therapie sowie eine suchtspezifische Therapie seien vorliegend geeignet, die Rückfall- wahrscheinlichkeit zu reduzieren. Eine ambulante Massnahme sei jedoch in der Vergangenheit an mangelnder Kooperation des Beschwerdeführers gescheitert und werde hinsichtlich der Reduktion der Rückfallgefahr nicht als erfolgsversprechend erachtet. Beim Beschwerdeführer konnte denn auch weder eine Krankheits- noch eine Behandlungseinsicht festgestellt werden (Gutachten, S. 55 f.). Die fehlende Krankheits- und Behandlungs- einsicht ergibt sich auch aus den eigenen Aussagen des Beschwerde- führers anlässlich seiner Einvernahme (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 12. Juli 2024, Frage 32 ff.; Beilage 3 zum Haftantrag vom 14. Juli 2024) und der Eröffnung seiner Festnahme (Protokoll vom 13. Juli 2024 Fragen 39 ff.; Beilage 4 zum Haftantrag vom 14. Juli 2024). Dort gab er auch an, aktuell keine Medikamente zu nehmen und nicht in ärztlicher Behandlung zu sein (Protokoll vom 13. Juli 2024, Fragen 39 ff.; Beilage 4 zum Haftan- trag vom 14. Juli 2024). Die paranoide Schizophrenie des Beschwer- deführers ist somit unbehandelt, womit eine baldige Besserung seines Ge- sundheitszustands sehr unwahrscheinlich ist (vgl. auch Gutachten, S. 55). Gestützt darauf erscheinen die erwähnten (ambulanten) Ersatzmassnah- men (vgl. E. 5.3.1 hiervor) vorliegend nicht geeignet, um der Ausführungs- gefahr der im Raum stehenden Todesdrohungen ausreichend zu begeg- nen. 5.3.3. Weil bei Ausführungsgefahr an sich kein dringender Tatverdacht erforder- lich ist, spielt das Verbot der Überhaft (Art. 212 Abs. 3 StPO) höchstens eine untergeordnete Rolle. Entscheidend ist, dass die Schwere der konkret zu befürchtenden Straftaten eine fachärztliche Abklärung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers rechtfertigt und dass deshalb zumindest bis zum Vorliegen des aktualisierten Gutachtens bzw. eines Kurzgutachtens zur Ri- sikoeinschätzung die Aufrechterhaltung der Haft verhältnismässig er- scheint. Die Dauer der (einstweilen bis zum 12. Oktober 2024) angeordne- ten Haft ist deshalb allein durch das erforderliche (Kurz-)Gutachten gerechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_522/2022 vom 31. Okto- ber 2022 E. 4.5). Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit rund sechs Wochen in Haft, weshalb sich die Haft vor dem Hintergrund der aus- stehenden Untersuchungshandlungen keineswegs als übermässig präsentiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). - 12 - 5.4. Die Anordnung der dreimonatigen Untersuchungshaft ist somit verhältnis- mässig. 6. Zusammengefasst ist die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordnete Untersuchungshaft bis zum 12. Oktober 2024 ge- rechtfertigt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 50.00, zusammen Fr. 1'050.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen - 13 - hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz