Einkommens- und Bedarfsberechnung resultiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_696/2016 vom 21. April 2017 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine auszurichten. Insbesondere ist dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.