Insbesondere in Fällen, in denen der Betroffene über ein gewisses Vermögen verfügt, kann er zwar dennoch Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, aber aufgrund seiner Vermögensverhältnisse bereits nicht mehr als prozessarm gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.195/2000 vom 9. April 2001 E. 4b/bb). Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer – mit Ausnahme der Verfügung der SVA Aargau vom 19. Dezember 2023 betreffend die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV – keine weiteren Unterlagen zur behaupteten Bedürftigkeit eingereicht hat, kann nicht geprüft werden, ob der Beschwerdeführer trotz Ergänzungsleistungen über ein relevantes Vermögen verfügt oder ein Überschuss aus der