tungen bezieht, bedeutet nicht, dass er im Sinne von Art. 136 Abs. 1 StPO bedürftig ist. Insbesondere in Fällen, in denen der Betroffene über ein gewisses Vermögen verfügt, kann er zwar dennoch Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, aber aufgrund seiner Vermögensverhältnisse bereits nicht mehr als prozessarm gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.195/2000 vom 9. April 2001 E. 4b/bb).