Daher war die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 5. Juli 2024 von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb gestützt auf Art. 136 Abs. 1 StPO bereits aus diesem Grund abzuweisen. Es wäre überdies auch mangels hinreichender Begründung abzuweisen. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer AHV-Rentner ist und Ergänzungsleis- -6-