und es auch nicht als nötig erachtete, dass die Polizei kommen müsse (Videoaufnahme "VID_1702478094_76454.mp4" ab 02:17 [act. 644]), ist das Vorliegen eines oder gar mehrerer heftiger Stösse, welche die für die Annahme einer Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB vorausgesetzte Intensität einer Einwirkung auf den Körper des Beschwerdeführers erreicht hätten, jedoch zu verneinen. Sollte der Beschuldigte tatsächlich Stösse gegen den Beschwerdeführer ausgeführt haben, wäre vielmehr von harmlosen, noch nicht strafwürdigen Rempeleien auszugehen (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 2 f. zu Art. 126 StGB).