Die Aussagen des Beschwerdeführers schwanken dabei zwischen einem Schlagen und einem Stossen. Dies ist insofern relevant, als ein frontaler Schlag auf den Brustkorb das vom Beschwerdeführer erwähnte Umfallen als Folge unwahrscheinlich erscheinen lässt, während ein heftiges Stossen diese Folge offensichtlich herbeiführen kann. Aufgrund der in dieser Hinsicht schlüssigeren Äusserungen des Beschwerdeführers erscheint ein Stossen damit wahrscheinlicher. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst angab, aufgrund der angeblichen Stösse weder umgefallen noch verletzt worden zu sein (Polizeiliche Einvernahme Beschwerdeführer vom 7. Dezember 2023, Fragen 26 und 27 [act. 617 f.])