Diese Aussage erscheint insofern glaubhaft, als der Beschuldigte auf den vorliegenden Videosequenzen ruhig und nicht aggressiv wirkt, der Beschwerdeführer hingegen äusserst aufgebracht und provokativ. Weiter sind die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die angeblichen Tätlichkeiten insofern nicht völlig stimmig, als er in den Videosequenzen davon spricht, der Beschuldigte habe ihn drei Mal geschlagen (Videoaufnahme "00-20231124_203915.mp4" ab 00:05 [act. 644]) bzw. zwei Mal, drei Mal angegriffen (Videoaufnahme "00- 20231124_203915.mp4" ab 00:20 [act. 644] und Videoaufnahme "VID_1702478094_76454.mp4" ab 00:45 [act.