2.4. Auch bei den vom Beschwerdeführer behaupteten Tätlichkeiten steht seiner Aussage die gegensätzliche Aussage des Beschuldigten gegenüber. Der Beschuldigte gibt an, dass er den Beschwerdeführer nicht berührt habe (Polizeiliche Einvernahme Beschuldigter vom 13. Dezember 2023, Frage 23 f. [act. 635]). Diese Aussage erscheint insofern glaubhaft, als der Beschuldigte auf den vorliegenden Videosequenzen ruhig und nicht aggressiv wirkt, der Beschwerdeführer hingegen äusserst aufgebracht und provokativ.