Demgegenüber erscheint die Aussage des Beschuldigten glaubhaft, er habe zirka zwei Meter vor dem Beschwerdeführer gebremst, welcher sich hinter einem Busch versteckt habe (Polizeiliche Einvernahme Beschuldiger vom 13. Dezember 2023, Fragen 12, 19 und 25 [act. 633 ff.]). Dies umso mehr, als auch der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme angegeben hat, er sei "hinter einen kleinen Baum" gestanden, als der Beschuldigte auf ihn zufuhr (Polizeiliche Einvernahme Beschwerdeführer vom 7. Dezember 2023, Frage 11 [act. 615]).