Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe ihn bereits zum zweiten Mal überfahren wollen, zielt ins Leere, denn dieses Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen, ohne dass der Beschuldigte verurteilt worden wäre (vgl. SBK.2023.110). Demgegenüber erscheint die Aussage des Beschuldigten glaubhaft, er habe zirka zwei Meter vor dem Beschwerdeführer gebremst, welcher sich hinter einem Busch versteckt habe (Polizeiliche Einvernahme Beschuldiger vom 13. Dezember 2023, Fragen 12, 19 und 25 [act. 633 ff.]).