Konkrete Hinweise für eine Gefährdung des Lebens liegen nicht vor. Insbesondere relativiert der Beschwerdeführer diesen Vorwurf gleich selbst, indem er in der Folge nur noch von "zumindest unbeherrschten Fahrmanövern" des Beschuldigten spricht (Beschwerde, Ziff. 3). Weiter weist auch der Beschwerdeführer auf keinerlei mögliche Beweise für die behauptete Gefährdung des Lebens hin. Insbesondere geht auch er davon aus, dass seine Noch- Ehefrau erst nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug mit dem Filmen begonnen hat (Beschwerde, Ziff. 6) und somit die Autofahrt nicht gefilmt wurde.