2.3. Vorab ist die Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend den Vorwurf der Gefährdung des Lebens nicht zu beanstanden. Ein hinreichender Tatverdacht, welcher die plausible Prognose zulässt, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird, ist diesbezüglich nicht ersichtlich. Vielmehr handelt es sich beim Vorwurf des Beschwerdeführers, der Beschuldigte sei mit grosser Geschwindigkeit mit dem Auto auf ihn zugefahren (Beschwerde, Ziff. 3), um eine blosse Behauptung. Konkrete Hinweise für eine Gefährdung des Lebens liegen nicht vor.