2.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte zur Begründung der Nichtanhandnahme aus, dass sich keinerlei Hinweise ergeben hätten, die darauf hindeuteten, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer beinahe mit dem Auto überfahren und drei Mal geschlagen habe. Vielmehr erschienen die Ausführungen des Beschuldigten glaubhaft, dass er gegen den Beschwerdeführer nie tätlich geworden sei und ihn auch nicht habe überfahren wollen, sondern lediglich in dessen Richtung gefahren sei, um mit diesem zu sprechen. Im Falle einer Anklageerhebung erscheine insofern eine Verurteilung des Beschuldigten von vornherein unwahrscheinlich, weshalb das Verfahren gestützt auf Art.