3. 3.1. Gegen die ihm am 11. Juli 2024 zugestellte Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 5. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg. Gleichzeitig beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Mahendra Williams als dessen unentgeltlichen Rechtsvertreter. 3.2. Auf die Einholung von Beschwerdeantworten wurde verzichtet. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: