Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.223 (STA.2022.4812) Art. 288 Entscheid vom 20. September 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] führer vertreten durch Rechtsanwalt Mahendra Williams, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter C._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- gegenstand Laufenburg vom 5. Juli 2024 in der Strafsache gegen C._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) erstattete am 7. Dezember 2023 Straf- anzeige gegen C._____ (fortan: Beschuldigter) wegen Gefährdung des Le- bens und Tätlichkeiten, stellte entsprechend Strafantrag und konstituierte sich als Straf- und Zivilkläger. 2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lenzburg verfügte am 5. Juli 2024 die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen den Beschuldigten. Diese Verfü- gung genehmigte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 8. Juli 2024. 3. 3.1. Gegen die ihm am 11. Juli 2024 zugestellte Verfügung der Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg vom 5. Juli 2024 erhob der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 22. Juli 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache zur Ergänzung der Un- tersuchung an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg. Gleichzei- tig beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Mahendra Williams als dessen unentgeltlichen Rechtsvertre- ter. 3.2. Auf die Einholung von Beschwerdeantworten wurde verzichtet. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. Der Beschwerde- führer konstituierte sich mit Strafantrag vom 7. Dezember 2023 als Straf- und Zivilkläger und ist damit gemäss Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg vom 5. Juli 2024 mit Beschwerde anzufech- ten. Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. -3- 2. 2.1. 2.1.1. Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich folglich so präsentie- ren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersu- chung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 2.1.2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoreti- sche Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher An- haltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), ge- nügt nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 309 StPO). 2.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte zur Begründung der Nichtanhandnahme aus, dass sich keinerlei Hinweise ergeben hätten, die darauf hindeuteten, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer beinahe mit dem Auto überfahren und drei Mal geschlagen habe. Vielmehr erschie- nen die Ausführungen des Beschuldigten glaubhaft, dass er gegen den Be- schwerdeführer nie tätlich geworden sei und ihn auch nicht habe überfah- ren wollen, sondern lediglich in dessen Richtung gefahren sei, um mit die- sem zu sprechen. Im Falle einer Anklageerhebung erscheine insofern eine Verurteilung des Beschuldigten von vornherein unwahrscheinlich, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen sei (angefochtene Verfügung, S. 2). -4- 2.3. Vorab ist die Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend den Vorwurf der Gefährdung des Lebens nicht zu beanstanden. Ein hinreichender Tat- verdacht, welcher die plausible Prognose zulässt, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird, ist diesbezüglich nicht ersichtlich. Vielmehr handelt es sich beim Vorwurf des Beschwerdeführers, der Beschuldigte sei mit grosser Geschwindigkeit mit dem Auto auf ihn zu- gefahren (Beschwerde, Ziff. 3), um eine blosse Behauptung. Konkrete Hin- weise für eine Gefährdung des Lebens liegen nicht vor. Insbesondere rela- tiviert der Beschwerdeführer diesen Vorwurf gleich selbst, indem er in der Folge nur noch von "zumindest unbeherrschten Fahrmanövern" des Be- schuldigten spricht (Beschwerde, Ziff. 3). Weiter weist auch der Beschwer- deführer auf keinerlei mögliche Beweise für die behauptete Gefährdung des Lebens hin. Insbesondere geht auch er davon aus, dass seine Noch- Ehefrau erst nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug mit dem Filmen be- gonnen hat (Beschwerde, Ziff. 6) und somit die Autofahrt nicht gefilmt wurde. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe ihn bereits zum zweiten Mal überfahren wollen, zielt ins Leere, denn dieses Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen, ohne dass der Beschul- digte verurteilt worden wäre (vgl. SBK.2023.110). Demgegenüber erscheint die Aussage des Beschuldigten glaubhaft, er habe zirka zwei Meter vor dem Beschwerdeführer gebremst, welcher sich hinter einem Busch ver- steckt habe (Polizeiliche Einvernahme Beschuldiger vom 13. Dezember 2023, Fragen 12, 19 und 25 [act. 633 ff.]). Dies umso mehr, als auch der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme angegeben hat, er sei "hinter einen kleinen Baum" gestanden, als der Beschuldigte auf ihn zufuhr (Polizeiliche Einvernahme Beschwerdeführer vom 7. Dezember 2023, Frage 11 [act. 615]). 2.4. Auch bei den vom Beschwerdeführer behaupteten Tätlichkeiten steht sei- ner Aussage die gegensätzliche Aussage des Beschuldigten gegenüber. Der Beschuldigte gibt an, dass er den Beschwerdeführer nicht berührt habe (Polizeiliche Einvernahme Beschuldigter vom 13. Dezember 2023, Frage 23 f. [act. 635]). Diese Aussage erscheint insofern glaubhaft, als der Be- schuldigte auf den vorliegenden Videosequenzen ruhig und nicht aggressiv wirkt, der Beschwerdeführer hingegen äusserst aufgebracht und provoka- tiv. Weiter sind die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die angeblichen Tätlichkeiten insofern nicht völlig stimmig, als er in den Vi- deosequenzen davon spricht, der Beschuldigte habe ihn drei Mal geschla- gen (Videoaufnahme "00-20231124_203915.mp4" ab 00:05 [act. 644]) bzw. zwei Mal, drei Mal angegriffen (Videoaufnahme "00- 20231124_203915.mp4" ab 00:20 [act. 644] und Videoaufnahme "VID_1702478094_76454.mp4" ab 00:45 [act. 644]), während er mit E-Mail vom 25. November 2023 angibt, der Beschuldigte habe ihn "körperlich 3x angegriffen mit 2 Händen geschlagen/gestossen mit Händen" (act. 609) -5- und im Strafantrag vom 7. Dezember 2023 schreibt, der Beschuldigte habe ihn "mind. 3x kräftig gegen die Brust" gestossen (act. 611). In der polizeili- chen Einvernahme vom 7. Dezember 2023 führte der Beschwerdeführer vor der Polizei auf, wie er vom Beschuldigten gestossen worden sei und gab an, dieser habe ihn drei bis vier Mal kräftig weggestossen (Polizeiliche Einvernahme Beschwerdeführer vom 7. Dezember 2023, Frage 11 [act. 616]). Die Aussagen des Beschwerdeführers schwanken dabei zwi- schen einem Schlagen und einem Stossen. Dies ist insofern relevant, als ein frontaler Schlag auf den Brustkorb das vom Beschwerdeführer er- wähnte Umfallen als Folge unwahrscheinlich erscheinen lässt, während ein heftiges Stossen diese Folge offensichtlich herbeiführen kann. Aufgrund der in dieser Hinsicht schlüssigeren Äusserungen des Beschwerdeführers erscheint ein Stossen damit wahrscheinlicher. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst angab, aufgrund der angeblichen Stösse weder umgefallen noch verletzt worden zu sein (Polizeiliche Einvernahme Beschwerdeführer vom 7. Dezember 2023, Fragen 26 und 27 [act. 617 f.]) und es auch nicht als nötig erachtete, dass die Polizei kommen müsse (Vi- deoaufnahme "VID_1702478094_76454.mp4" ab 02:17 [act. 644]), ist das Vorliegen eines oder gar mehrerer heftiger Stösse, welche die für die An- nahme einer Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB vorausgesetzte Intensität einer Einwirkung auf den Körper des Beschwerdeführers erreicht hätten, jedoch zu verneinen. Sollte der Beschuldigte tatsächlich Stösse gegen den Beschwerdeführer ausgeführt haben, wäre vielmehr von harmlosen, noch nicht strafwürdigen Rempeleien auszugehen (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 2 f. zu Art. 126 StGB). 2.5. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb sie – in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Ein- holung von Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg und des Beschuldigten – abzuweisen ist. 3. Der Beschwerdeführer ersucht mit Beschwerde weiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren. Aus den vorstehenden Er- wägungen ergibt sich, dass die Gewinnchancen im Beschwerdeverfahren von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, wes- halb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1). Daher war die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmever- fügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 5. Juli 2024 von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb gestützt auf Art. 136 Abs. 1 StPO bereits aus diesem Grund abzuweisen. Es wäre über- dies auch mangels hinreichender Begründung abzuweisen. Allein die Tat- sache, dass der Beschwerdeführer AHV-Rentner ist und Ergänzungsleis- -6- tungen bezieht, bedeutet nicht, dass er im Sinne von Art. 136 Abs. 1 StPO bedürftig ist. Insbesondere in Fällen, in denen der Betroffene über ein ge- wisses Vermögen verfügt, kann er zwar dennoch Anspruch auf Ergän- zungsleistungen haben, aber aufgrund seiner Vermögensverhältnisse be- reits nicht mehr als prozessarm gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.195/2000 vom 9. April 2001 E. 4b/bb). Da der anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer – mit Ausnahme der Verfügung der SVA Aargau vom 19. Dezember 2023 betreffend die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV – keine weiteren Unterlagen zur behaupteten Bedürftigkeit eingereicht hat, kann nicht geprüft werden, ob der Beschwerdeführer trotz Ergänzungsleis- tungen über ein relevantes Vermögen verfügt oder ein Überschuss aus der Einkommens- und Bedarfsberechnung resultiert (vgl. Urteil des Bundesge- richts 4A_696/2016 vom 21. April 2017 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsge- mäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Be- schwerdeführer aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine auszurichten. Insbesondere ist dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren kein ent- schädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 35.00, zusammen Fr. 835.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] -7- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 20. September 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch