Nach dem Gesagten ist daher die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Einreichung einer adhäsionsweisen Zivilklage und somit auch dessen Beschwerdelegitimation zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich als unzulässig. Auf sie ist nicht einzutreten. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.