Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Beschwerde nicht zur Intensität der Beziehung zu seiner verstorbenen Schwester geäussert. Immerhin ist der Eingabe vom 9. April 2024 die Behauptung des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er seine Schwester bereits sein Leben lang gekannt und stets eine enge und gute Beziehung zu ihr gepflegt habe (act. 30). Diese Behauptung wird aber nicht näher ausgeführt, insbesondere wird nicht dargelegt, aus welchen Umständen sich diese enge und gute Beziehung ergeben soll.