1.3.3.3. Der Beschwerdeführer ist als Bruder der verstorbenen †B._____ somit nicht ohne Weiteres als Angehöriger i.S.v. Art. 116 Abs. 2 StPO, der im Strafverfahren als Privatkläger adhäsionsweise (eigene) zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen berechtigt ist, anzusehen. Vielmehr wäre dies nur dann der Fall, wenn eine besonders enge, mithin eine über ein gewöhnliches geschwisterliches Verhältnis hinausgehende Beziehung vorgelegen hätte. -7-