Das Bundesgericht hat bei (erwachsenen) Schwestern ein Wohnen im gleichen Haushalt während der (viele Jahre zurückliegenden) Kindheit, wöchentliche Telefonate sowie halbjährliche gegenseitige Geschenke nicht als hinreichend enge Beziehung für die Bejahung einer Berechtigung zur (adhäsionsweisen) Zivilklage genügen lassen. Bei der Beurteilung der Intensität der Bindung zum Opfer geht es um eine Wertungsfrage, die – da die Übergänge fliessend sind – gegebenenfalls heikel zu beantworten sein kann. Der kantonalen Behörde steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_81/2016 vom 2. Juni 2016 E. 2.1 sowie 1B_137/2015 vom 1. September 2015 E. 2.1 und 2.2).