Diese ist danach zu untersuchen, ob sie in ihrer Qualität den in Art. 116 Abs. 2 StPO ausdrücklich Erwähnten entspricht. Ob eine Person dem Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO in ähnlicher Weise nahesteht, ist aufgrund der Umstände zu beurteilen. Das Bundesgericht hat bei (erwachsenen) Schwestern ein Wohnen im gleichen Haushalt während der (viele Jahre zurückliegenden) Kindheit, wöchentliche Telefonate sowie halbjährliche gegenseitige Geschenke nicht als hinreichend enge Beziehung für die Bejahung einer Berechtigung zur (adhäsionsweisen) Zivilklage genügen lassen.