Mit in ähnlicher Weise nahestehenden Personen sind solche des nahen Umfelds gemeint, die nicht notwendig durch verwandtschaftliche Beziehungen verbunden sind. Massgebend sind die sich aus den konkreten Lebensverhältnissen ergebenden faktischen Bindungen, so zum Beispiel beim Konkubinat, aber unter Umständen auch bei besonders engen Freundschaften sowie dem Opfer besonders nahestehenden Geschwistern. Art. 116 Abs. 2 StPO anerkennt folglich Geschwister nicht ohne Weiteres als Angehörige an. Ausschlaggebend ist die Intensität der Bindung zum Opfer. Diese ist danach zu untersuchen, ob sie in ihrer Qualität den in Art. 116 Abs. 2 StPO ausdrücklich Erwähnten entspricht.