1.3.3.2. Hierzu ist eine Stellung als Angehöriger i.S.v. Art. 116 Abs. 2 StPO notwendig. Diese Bestimmung definiert den Begriff der Angehörigen anders als Art. 110 Abs. 1 StGB. Nach Art. 116 Abs. 2 StPO gelten als Angehörige des Opfers seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen. Mit in ähnlicher Weise nahestehenden Personen sind solche des nahen Umfelds gemeint, die nicht notwendig durch verwandtschaftliche Beziehungen verbunden sind.