1.3.3. 1.3.3.1. Fraglich ist indessen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 117 Abs. 3 sowie Art. 122 Abs. 2 StPO eigene zivilrechtliche Ansprüche (adhäsionsweise) geltend machen kann und sich insoweit auf eine eigene zur Beschwerde berechtigende Stellung als Zivilkläger berufen kann.