1.3.2.2. Als Bruder von †B._____ ist der Beschwerdeführer ein Angehöriger i.S.v. Art. 110 Abs. 1 StGB. Indessen ist der Beschwerdeführer nicht Erbe seiner Schwester. Gesetzliche Erben der ohne Nachkommen verstorbenen †B._____ sind deren Eltern (vgl. Art. 458 ZGB). Demgemäss gingen die Verfahrensrechte von †B._____ mangels Erbenstellung nicht gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO auf den Beschwerdeführer über. Entsprechend ist er insoweit nicht zur Privatklage berechtigt und geht ihm auch die Beschwerdelegitimation ab. -6-