121 Abs. 1 StPO nicht nur (adhäsionsweise) Zivilklage, sondern auch Strafklage erhoben werden, wobei im Unterschied zur Zivilklage bei der Strafklage nicht vorausgesetzt wird, dass sämtliche Erben (als gesamthänderische Erbengemeinschaft) gemeinsam Klage erheben. Vielmehr können sich die erbberechtigten Angehörigen einer verstorbenen geschädigten Person im Strafverfahren unabhängig von den übrigen Erben als Privatkläger im Strafpunkt konstituieren (BGE 142 IV 82 E. 3).