1.3.2. 1.3.2.1. Gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO gilt, dass wenn die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, stirbt, ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung übergehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO nicht nur (adhäsionsweise) Zivilklage, sondern auch Strafklage erhoben werden, wobei im Unterschied zur Zivilklage bei der Strafklage nicht vorausgesetzt wird, dass sämtliche Erben (als gesamthänderische Erbengemeinschaft) gemeinsam Klage erheben.