318 StPO). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn die geschädigte Person keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern (HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 322 StPO). Der Beschwerdeführer hat sich im Vorverfahren als Privatkläger konstituiert. 1.3. 1.3.1. Zu prüfen ist indessen, ob der Beschwerdeführer zur Konstituierung als Privatkläger im vorliegenden Verfahren betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall seiner Schwester überhaupt berechtigt war.