3.2. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 forderte die Verfahrensleiterin den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00 in die Obergerichtskasse einzubezahlen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2024 zugestellt. Die Sicherheit ging am 5. August 2024 bei der Obergerichtskasse ein. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen."