Es sei zum Verlaufsbericht der C._____ AG der dazugehörige Originaldatenträger, inkl. der zugehörigen Hardware zu beschlagnahmen. -4- Es sei durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau AG eine Bestimmung der Konzentration der im Rahmen der forensisch-toxikologischen Untersuchung festgestellten Substanzen vorzunehmen. Es sei Herr D._____, Heimleiter, C._____ AG, T-Weg, R._____, als Auskunftsperson einzuvernehmen. Es sei Herr A._____, Bruder des Opfers, U-Strasse, V._____, als Privatkläger einzuvernehmen.