5. Das von der Kriminaltechnik der Kantonspolizei Aargau sichergestellte Spurenmaterial (gemäss Spurenbericht vom 22. Februar 2024) wird - mit Ausnahme der DNA-Träger - den Hinterbliebenen auf Verlangen ausgehändigt. Wird die Aushändigung nicht binnen 30 Tagen ab Rechtskraft der Einstellung verlangt, wird ein Verzicht angenommen und es erfolgt die Vernichtung durch die Kantonspolizei. 6. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). 7. Es wird keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO)."