Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.222 / SB (STA.2023.3354) Art. 259 Entscheid vom 28. August 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, geboren am […], führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Roth, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gegenstand vom 1. Juli 2024 in der Untersuchungssache betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall von †B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. †B._____, geb. 1971, klagte seit 1995 über psychische Probleme, wobei bei ihr zunächst depressive Verstimmungen diagnostiziert wurden. Im wei- teren Verlauf stand jedoch eine chronische Schizophrenie mit entsprechen- der Symptomatik im Vordergrund. Über die Jahre kam es aufgrund der psy- chischen Erkrankung unter anderem auch zu zahlreichen Aufenthalten in psychiatrischen Einrichtungen. Davon abgesehen lebte †B._____ die meiste Zeit ihres Lebens bei ihren Eltern. Ab dem 16. Dezember 2022 be- fand sich †B._____ erneut in der Klinik Königsfelden der Psychiatrischen Dienste Aargau AG. Dort beschrieb sie das Verhältnis zu den Eltern als angespannt und erklärte, nicht mehr mit den Eltern zusammen wohnen zu wollen. Aufgrund dieses Ersuchens von †B._____ und des Umstands, dass die Eltern mit Jahrgang 1940 bzw. 1946 in absehbarer Zeit altersbedingt ohnehin nicht mehr in der Lage sein würden, sich um †B._____ zu küm- mern, wurde ein von den Eltern losgelöstes Wohnen seitens der Sozialen Dienste Q._____ als dringend angezeigt erachtet. Am 1. April 2023 konnte †B._____ in das betreute Wohnheim der C._____ AG in R._____ eintreten. 1.2. Am Freitag, den 4. August 2023, um ca. 14.45 Uhr fiel im betreuten Wohn- heim auf, dass †B._____ verschwunden ist. Am 16. August 2024 ging bei der Kantonspolizei Aargau eine Meldung ein, wonach im Waldgebiet "S._____" in R._____ ein starker Verwesungsgeruch wahrnehmbar sei. Tags darauf fand die Kantonspolizei Aargau in unwegsamem Gelände ei- nen bereits stark verwesten Leichnam, der später durch DNA-Abgleich als †B._____ identifiziert werden konnte. 1.3. Mit Strafanzeige gegen unbekannt vom 31. August 2023 stellte der Be- schwerdeführer (der Bruder von †B._____) folgende Anträge: " 1. Der/die Angezeigte sei wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu verurteilen, be- gangen am 17. August 2023 in R._____ zum Nachteil der B._____. 2. Die Verfahrenskosten seien der/dem Angezeigten aufzuerlegen. 3. Der/die Angezeigte sei zu verurteilen, dem Anzeigenden/Privatkläger eine angemessene Genugtuung zu bezahlen und ihm die entstandenen Parteikosten zu ersetzen." 2. Am 1. Juli 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg: -3- " 1. Die Untersuchung des aussergewöhnlichen Todesfalls von †B._____ wegen Verdachts auf fahrlässige Tötung durch Unterlassen (Art. 117 i.V.m. Art. 11 StGB) wird eingestellt (Art. 253 StPO sowie Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). 2. Die Beschlagnahme folgender Gegenstände wird aufgehoben (Art. 267 Abs. 1 StPO und Art. 320 Abs. 2 StPO): a. leere Schachtel Paliperidon Sandoz 9 mg (Beschlagnahmeposition 1) b. kleines Fotoalbum (Beschlagnahmeposition 2) 3. Den Hinterbliebenen werden die vorgenannten Gegenstände auf Verlangen ausgehändigt. Wird die Aushändigung nicht binnen 30 Tagen ab Rechtskraft der Einstellung verlangt, wird ein Verzicht angenommen und es erfolgt die Vernichtung durch die Staatsanwaltschaft. 4. Der von der IT-Forensik der Kantonspolizei Aargau sichergestellte Recorder sowie USB-Stick werden dem Agrola-Shop in R._____ nach Rechtskraft der Einstellung zurück- gegeben. 5. Das von der Kriminaltechnik der Kantonspolizei Aargau sichergestellte Spurenmaterial (ge- mäss Spurenbericht vom 22. Februar 2024) wird - mit Ausnahme der DNA-Träger - den Hinterbliebenen auf Verlangen ausgehändigt. Wird die Aushändigung nicht binnen 30 Ta- gen ab Rechtskraft der Einstellung verlangt, wird ein Verzicht angenommen und es erfolgt die Vernichtung durch die Kantonspolizei. 6. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). 7. Es wird keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO)." Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Einstel- lungsverfügung am 4. Juli 2024. 3. 3.1. Am 22. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 11. Juli 2024 zugestellte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: " 1. Die Verfügung vom 1. Juli 2024 der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sei aufzu- heben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren fortzusetzen. 2. Der Staatsanwaltschaft sei die Weisung erteilen, es seien folgende Beweise abzunehmen: Es sei zum Verlaufsbericht der C._____ AG der dazugehörige Originaldatenträger, inkl. der zugehörigen Hardware zu beschlagnahmen. -4- Es sei durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau AG eine Bestimmung der Konzentration der im Rahmen der forensisch-toxikologischen Untersuchung festge- stellten Substanzen vorzunehmen. Es sei Herr D._____, Heimleiter, C._____ AG, T-Weg, R._____, als Auskunftsperson ein- zuvernehmen. Es sei Herr A._____, Bruder des Opfers, U-Strasse, V._____, als Privatkläger einzuver- nehmen. Es sei Frau Dr. med. E._____, behandelnde Psychiaterin, W-Strasse, Q._____, als Aus- kunftsperson einzuvernehmen. Es sei Frau F._____, Beiständin des Opfers, Soziale Dienste Gemeinde Q._____, X- Strasse, Postfach, Q._____, als Auskunftsperson einzuvernehmen. Es sei Herr G._____, geb. tt.mm.jjjj, Person, welche das Opfer letztmals lebend gesehen hat, als Auskunftsperson einzuvernehmen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -" 3.2. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 forderte die Verfahrensleiterin den Be- schwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Si- cherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00 in die Obergerichts- kasse einzubezahlen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2024 zugestellt. Die Sicherheit ging am 5. August 2024 bei der Obergerichtskasse ein. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg unter Verweis auf die Begründung der an- gefochtenen Einstellungsverfügung: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Be- schwerde wurde überdies frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereicht. -5- 1.2. Zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert sind entge- gen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. soweit sie durch die Einstellung beschwert sind. Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Einstellungsverfü- gung nicht anfechten. Die Konstituierung als Privatkläger hat bis zum Ab- schluss des Vorverfahrens zu erfolgen (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 318 StPO). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn die geschädigte Per- son keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern (HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 322 StPO). Der Beschwerdeführer hat sich im Vorverfahren als Privatkläger konstituiert. 1.3. 1.3.1. Zu prüfen ist indessen, ob der Beschwerdeführer zur Konstituierung als Pri- vatkläger im vorliegenden Verfahren betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall seiner Schwester überhaupt berechtigt war. 1.3.2. 1.3.2.1. Gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO gilt, dass wenn die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, stirbt, ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung übergehen. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung kann gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO nicht nur (adhäsionsweise) Zivilklage, sondern auch Strafklage erhoben werden, wobei im Unterschied zur Zivilklage bei der Strafklage nicht vorausgesetzt wird, dass sämtliche Erben (als gesamthänderische Erbengemeinschaft) gemeinsam Klage erheben. Vielmehr können sich die erbberechtigten An- gehörigen einer verstorbenen geschädigten Person im Strafverfahren un- abhängig von den übrigen Erben als Privatkläger im Strafpunkt konstituie- ren (BGE 142 IV 82 E. 3). 1.3.2.2. Als Bruder von †B._____ ist der Beschwerdeführer ein Angehöriger i.S.v. Art. 110 Abs. 1 StGB. Indessen ist der Beschwerdeführer nicht Erbe seiner Schwester. Gesetzliche Erben der ohne Nachkommen verstorbenen †B._____ sind deren Eltern (vgl. Art. 458 ZGB). Demgemäss gingen die Verfahrensrechte von †B._____ mangels Erbenstellung nicht gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO auf den Beschwerdeführer über. Entsprechend ist er insoweit nicht zur Privatklage berechtigt und geht ihm auch die Beschwer- delegitimation ab. -6- 1.3.3. 1.3.3.1. Fraglich ist indessen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 117 Abs. 3 sowie Art. 122 Abs. 2 StPO eigene zivilrechtliche Ansprüche (adhäsions- weise) geltend machen kann und sich insoweit auf eine eigene zur Be- schwerde berechtigende Stellung als Zivilkläger berufen kann. 1.3.3.2. Hierzu ist eine Stellung als Angehöriger i.S.v. Art. 116 Abs. 2 StPO notwen- dig. Diese Bestimmung definiert den Begriff der Angehörigen anders als Art. 110 Abs. 1 StGB. Nach Art. 116 Abs. 2 StPO gelten als Angehörige des Opfers seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen. Mit in ähnli- cher Weise nahestehenden Personen sind solche des nahen Umfelds ge- meint, die nicht notwendig durch verwandtschaftliche Beziehungen verbun- den sind. Massgebend sind die sich aus den konkreten Lebensverhältnis- sen ergebenden faktischen Bindungen, so zum Beispiel beim Konkubinat, aber unter Umständen auch bei besonders engen Freundschaften sowie dem Opfer besonders nahestehenden Geschwistern. Art. 116 Abs. 2 StPO anerkennt folglich Geschwister nicht ohne Weiteres als Angehörige an. Ausschlaggebend ist die Intensität der Bindung zum Opfer. Diese ist da- nach zu untersuchen, ob sie in ihrer Qualität den in Art. 116 Abs. 2 StPO ausdrücklich Erwähnten entspricht. Ob eine Person dem Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO in ähnlicher Weise nahesteht, ist aufgrund der Umstände zu beurteilen. Das Bundesgericht hat bei (erwachsenen) Schwestern ein Wohnen im gleichen Haushalt während der (viele Jahre zurückliegenden) Kindheit, wöchentliche Telefonate sowie halbjährliche gegenseitige Geschenke nicht als hinreichend enge Beziehung für die Be- jahung einer Berechtigung zur (adhäsionsweisen) Zivilklage genügen las- sen. Bei der Beurteilung der Intensität der Bindung zum Opfer geht es um eine Wertungsfrage, die – da die Übergänge fliessend sind – gegebenen- falls heikel zu beantworten sein kann. Der kantonalen Behörde steht inso- weit ein Beurteilungsspielraum zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_81/2016 vom 2. Juni 2016 E. 2.1 sowie 1B_137/2015 vom 1. September 2015 E. 2.1 und 2.2). 1.3.3.3. Der Beschwerdeführer ist als Bruder der verstorbenen †B._____ somit nicht ohne Weiteres als Angehöriger i.S.v. Art. 116 Abs. 2 StPO, der im Strafverfahren als Privatkläger adhäsionsweise (eigene) zivilrechtliche An- sprüche geltend zu machen berechtigt ist, anzusehen. Vielmehr wäre dies nur dann der Fall, wenn eine besonders enge, mithin eine über ein gewöhn- liches geschwisterliches Verhältnis hinausgehende Beziehung vorgelegen hätte. -7- Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Beschwerde nicht zur Intensität der Beziehung zu seiner verstorbenen Schwester geäussert. Immerhin ist der Eingabe vom 9. April 2024 die Behauptung des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er seine Schwester bereits sein Leben lang gekannt und stets eine enge und gute Beziehung zu ihr gepflegt habe (act. 30). Diese Behauptung wird aber nicht näher ausgeführt, insbesondere wird nicht dar- gelegt, aus welchen Umständen sich diese enge und gute Beziehung er- geben soll. Unabhängig davon reicht eine enge und gute Beziehung sowie das Kennen seit Geburt für die Bejahung der Stellung als Zivilkläger bzw. der Bejahung der Beschwerdelegitimation in einem Strafverfahren zum Nachteil eines Geschwisters nach der oben dargelegten bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ohnehin nicht aus. Die meisten Geschwister sind zu- sammen aufgewachsen und kennen sich demgemäss schon seit der Kind- heit. Ein gemeinsames Aufwachsen belegt entsprechend keine besonders enge Beziehung. Im Weiteren genügte auch eine enge und gute Beziehung – selbst wenn eine solche trotz der diesbezüglich unsubstantiierten Aus- führungen des Beschwerdeführers zu bejahen wäre – für die Bejahung ei- ner Privatklage- bzw. Beschwerdelegitimation nicht aus. Aus einer (auch) zwischen erwachsenen Geschwistern häufig vorkommenden engen und guten Beziehung (welche sich beispielsweise in wöchentlichen Kontakten manifestiert) kann nicht automatisch auch auf eine besonders intensive Bindung geschlossen werden. Nach dem Gesagten ist daher die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Einreichung einer adhäsionsweisen Zivilklage und somit auch dessen Beschwerdelegitimation zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich als un- zulässig. Auf sie ist nicht einzutreten. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ent- schädigungen sind keine zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 400.00 und den Auslagen von Fr. 57.00, zusammen Fr. 457.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet. -8- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Bisegger