1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 113.00, zusammen Fr. 1'113.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und in Höhe von Fr. 1'000.00 mit der geleisteten Kostensicherheit verrechnet. Der Beschwerdeführer hat der Obergerichtskasse noch Fr. 113.00 zu bezahlen. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschuldigten als Entschädigung für ihren Verteidigungsaufwand im Beschwerdeverfahren Fr. 2'137.80 zu bezahlen. Zustellung an: […] - 17 -