Ein höherer Stundenaufwand erscheint angesichts dessen, dass die Akten wenig umfangreich sind und sich nur wenige Sach- und Rechtsfragen von nicht allzu hoher Komplexität stellen, nicht mehr angemessen. Anwendbar ist der Regelstundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis Satz 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte [AnwT; SAR 291.150]). In zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % (§ 9 Abs. 2bis Satz 2 AnwT) beläuft sich die angemessene Entschädigung der Beschuldigten somit auf Fr. 2'137.80 (Fr. 240.00 x 8 x 1.03 x 1.081). Die Beschwerdekammer entscheidet: