Die Beschuldigte hatte sich mit Beschwerdeantwort mit der neunseitigen Beschwerde des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, was sie auf 16 Seiten in sachlicher Weise tat. Zudem reichte sie am 22. März 2024 eine kurze Stellungnahme ein. Für die Erstellung dieser Rechtsschriften (einschliesslich des hierfür notwendigen Zeitaufwands für Besprechungen und Aktenstudium) sind insgesamt 8 Stunden einzusetzen. Ein höherer Stundenaufwand erscheint angesichts dessen, dass die Akten wenig umfangreich sind und sich nur wenige Sach- und Rechtsfragen von nicht allzu hoher Komplexität stellen, nicht mehr angemessen.