Beschwerdeverfahren eine vom Beschwerdeführer zu tragende angemessene Entschädigung zuzusprechen. Die Beschuldigte reichte keine Kostennote ein, weshalb ihre Entschädigung von Amtes wegen zu bemessen ist (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO).