Bei einer Einstellung des Strafverfahrens geht die Entschädigung der beschuldigten Person zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt, bei einem Antragsdelikt jedoch (regelmässig) zulasten der Privatklägerschaft. Geht es um ein Antragsdelikt, wird die Privatklägerschaft, die das Rechtsmittel als einzige ergriffen hat, im Beschwerdeverfahren grundsätzlich entschädigungspflichtig (BGE 147 IV 47 Regeste). Diese Rechtsprechung ist vorliegend einschlägig, zumal keine Gründe ersichtlich sind, weshalb hiervon ausnahmsweise abzuweichen wäre. Dementsprechend ist der Beschuldigten für ihren Verteidigungsaufwand im - 16 -