8.2. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigungen für notwendige Aufwendungen im Beschwerdeverfahren, wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Dies ist hier nicht der Fall, weshalb der mit seiner Beschwerde unterliegende Beschwerdeführer selbst für die ihm entstandenen Kosten aufzukommen hat. 8.3. Die Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, sie für ihren Verteidigungsaufwand angemessen zu entschädigen.