8. 8.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gründe, von dieser Kostenregelung ausnahmsweise abzuweichen, sind keine ersichtlich. Dementsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.