7.3. Mit seinen in Beachtung von vorstehender E. 5.5 nicht ansatzweise nachvollziehbaren Ausführungen, wonach die Beschuldigte in frecher, rücksichtsloser, eigenmächtiger und irreführender Weise das Strafverfahren verursacht habe, vermag er kein Fehlverhalten der Beschuldigten i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO darzutun, womit auch Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO nicht einschlägig ist. Dementsprechend ist die von der Staatsanwaltschaft Baden getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung in Abweisung der Beschwerde auch in diesem Punkt (soweit darauf einzutreten ist) zu bestätigen und die Beschwerde damit vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.