7. 7.1. Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde weiter geltend, zumindest die Kosten der eingestellten Strafuntersuchung hätten, selbst wenn die Einstellung gerechtfertigt gewesen wäre, von der Staatsanwaltschaft Baden gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO der Beschuldigten auferlegt werden müssen, weil diese mit ihrem frechen, rücksichtslosen, eigenmächtigen und die Staatsanwaltschaft Baden irreleitenden Verhalten das ganze Strafverfahren erst verursacht habe (Beschwerde B/Ziff. 3). Ihm wäre in Beachtung von Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO eine Entschädigung zuzusprechen gewesen (Beschwerde B/Ziff. 4).