Der damit (allenfalls) noch verbleibende Verlust des Originaldiploms im Wert von angeblich Fr. 150.00 liegt deutlich unter der vermögensrechtlichen Schranke, ab welcher ein erheblicher Nachteil i.S.v. Art. 141 StGB vorliegen könnte. Auch immaterielle Nachteile, die i.S.v. Art. 141 StGB als erheblich zu qualifizieren wären, sind nicht ansatzweise zu erkennen.