Merkmale gilt, sondern auch die falsche Vorstellung über Tatbestandsmerkmale rechtlicher [normativer] Natur). Selbst wenn die Beschuldigte diesen Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können, wäre sie in Beachtung von Art. 13 Abs. 2 StGB nur strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist, was bei Art. 141 StGB aber gerade nicht der Fall.