Werden solche Kursunterlagen (wie vorliegend) längere Zeit vorbehaltslos in einem für Personen aus dem Arbeitsumfeld frei zugänglichen Rollcontainer gelagert, erweckt dies zumindest den Anschein einer solchen Absicht. Sollte dies nicht die Absicht des Beschwerdeführers gewesen sein, liesse sich zumindest ein diesbezüglicher Sachverhaltsirrtum der Beschuldigten nicht ausschliessen (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1120/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3.4.3, wonach als Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB nicht nur der Irrtum über beschreibende [deskriptive] Merkmale gilt, sondern auch die falsche Vorstellung über Tatbestandsmerkmale rechtlicher [normativer]