6.3. Nach Art. 141 StGB macht sich strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Der Nachteil kann in einer direkten oder indirekten Vermögenseinbusse im Sinne einer materiellen, wirtschaftlichen Einbusse bestehen. Besteht der Nachteil allein in einer Vermögenseinbusse, ist er erheblich i.S.v. Art. 141 StGB, wenn er nicht unerheblich bzw. gering i.S.v. Art. 172ter StGB ist bzw. wenn er den vom Bundesgericht festgesetzten Grenzwert von Fr. 300.00 überschreitet.