Dass sich der Beschuldigten nachweisen liesse, dass es ihr um etwas anderes gegangen wäre, als die von ihr im Rollcontainer festgestellten Sachen zu entsorgen, kann ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Dementsprechend kann sie den Tatbestand von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB nur schon mangels eines Zueignungswillens nicht erfüllt haben.