Zwecke der Beseitigung oder Beschädigung enteignet wird, geht es dem Täter üblicherweise gerade nicht darum, die Sache als eigene zu besitzen. Entsprechend fehlt es an der Aneignung. Das bedeutet, dass der Täter sich die Sache nicht zueignet (und damit auch nicht aneignet), wenn er sie nur wegnimmt, um sie besser zerstören zu können, oder auch um den Berechtigten zu ärgern etc. (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 25 und 40 f. zu Art. 137 StGB).