6.2. Nach Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer sich ohne Bereicherungsabsicht eine fremde, bewegliche Sache aneignet. Die Aneignung besteht aus einer negativen und einer positiven Seite, nämlich der Enteignung und der Zueignung, wobei die Enteignung eine dauernde sein muss, die Zueignung zumindest eine vorübergehende. Ohne Zueignungswillen handelt es sich nicht um Aneignung. Soweit eine Sache zum - 13 -